Hinweis: Bericht aus einer einzigen Quelle; Bestätigung steht noch aus.
Die Bundesregierung hat klargestellt, dass Geheimhaltungsvereinbarungen oder -richtlinien mit aktuellen oder ehemaligen Mitarbeitern die gesetzlichen und durch Präsidialverordnungen festgelegten Schutzbestimmungen für Hinweisgeber weder außer Kraft setzen noch abändern. Diese Erklärung steht im Einklang mit dem Whistleblower Protection Enhancement Act von 2012, der am 27. Dezember 2012 in Kraft trat.
Die Klarstellung unterstreicht, dass die Pflichten, Rechte und Haftungen der Arbeitnehmer in Bezug auf Verschlusssachen, Mitteilungen des Kongresses und Berichte an die Generalinspekteure über illegale Handlungen, Amtsmissbrauch oder erhebliche Sicherheitsbedrohungen ungeachtet etwaiger Geheimhaltungsvorschriften uneingeschränkt geschützt bleiben.
Relevante Präsidialverordnungen und Gesetze umfassen die Präsidialverordnung Nr. 13526 zu geheimen Informationen zur nationalen Sicherheit, Titel 5 USC § 7211 zur Offenlegung gegenüber dem Kongress und Titel 10 USC § 1034 zu Whistleblowern im Militär. Weiterer Schutz wird durch Gesetze gegen unbefugte Offenlegungen, die die nationale Sicherheit gefährden könnten, wie beispielsweise Teile von Titel 18 und das Gesetz zur Kontrolle subversiver Aktivitäten von 1950, gewährleistet.
Für weitere Informationen verweist die Erklärung auf die vom Office of Special Counsel bereitgestellten Ressourcen.