Hinweis: Bericht aus einer einzigen Quelle; Bestätigung steht noch aus.
Die US-amerikanischen Zentren für Krankheitskontrolle und -prävention (CDC) und das US-Heimatschutzministerium (DHS) reagieren auf den sich ausbreitenden Ebola-Ausbruch in der Demokratischen Republik Kongo (DRK), Uganda und Südsudan mit vorübergehenden Einreisebeschränkungen in die USA. Diese Beschränkungen gelten für alle Reisenden, die sich kürzlich in der DRK aufgehalten haben, sowie für bestimmte Reisende, die sich kürzlich in Uganda oder Südsudan aufgehalten haben. Ausnahmen sind im Einzelfall aus humanitären oder polizeilichen Gründen möglich.
US-Bürger, die die Demokratische Republik Kongo verlassen, können eine Einreiseverweigerung (Do Not Board, DNB) erhalten und dürfen erst 21 Tage nach ihrer Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo in die Vereinigten Staaten zurückkehren. Eine Anordnung zur Aussetzung der Einreise bestimmter ausländischer Staatsangehöriger aus den betroffenen Regionen wurde erlassen und um 30 Tage ab dem 13. Juli 2026 verlängert.
Reisende, die sich kürzlich in Uganda oder im Südsudan aufgehalten haben und dafür infrage kommen, werden zur Durchführung von Gesundheitskontrollen an bestimmte US-Flughäfen – Washington Dulles International Airport (IAD), Hartsfield-Jackson Atlanta International Airport (ATL), George Bush Intercontinental Airport (IAH) und John F. Kennedy International Airport (JFK) – umgeleitet. Die Fluggesellschaften unterstützen diese Reisenden gegebenenfalls bei der Umbuchung. Das US-Heimatschutzministerium (DHS) entscheidet, ob Reisende, die lediglich durch Uganda oder den Südsudan gereist sind, an diese Flughäfen umgeleitet werden müssen.
Alle Reisenden aus betroffenen Regionen müssen sich nach ihrer Abreise 21 Tage lang selbst auf Ebola-Symptome beobachten. Wer Symptome entwickelt, sollte von der Reise absehen und sich umgehend an die Gesundheitsbehörden wenden.
Diese Maßnahmen des öffentlichen Gesundheitswesens zielen darauf ab, die Einreise von Ebola in die Vereinigten Staaten zu verhindern und werden gemäß Titel 42 von der CDC und Titel 49 vom DHS durchgesetzt, einschließlich des Verfahrens „Nicht einsteigen“ für Reisende aus der Demokratischen Republik Kongo.